Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

5A_432/2026Entscheid vom 22.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der erstinstanzlichen Richterin, welche das Verfahren leitete. Der Präsident des Kreisgerichts St. Gallen wies das erneute Ausstandsgesuch ab, und das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über den Ausstand stehe die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG offen. Die Beschwerde genüge jedoch den formellen Anforderungen nicht, weil der Beschwerdeführer keinen hinreichenden reformatorischen Antrag stellte, sondern im Wesentlichen nur die Aufhebung und Rückweisung verlangte. Zudem setze er sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, wonach weder eine Gehörsverletzung noch ein objektiver Anschein von Befangenheit vorliege. Die Kritik an kindesbezogenen Verfahrensschritten und an der Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen den Kreisgerichtspräsidenten vermöge keine Rechtsverletzung darzutun.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach das Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin keinen Erfolg hatte.

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