Bestellung einer Kindesvertreterin
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren der Eltern eines 2013 geborenen Kindes verlangte der Vater die Einsetzung einer Kindesvertretung. Das Kreisgericht St. Gallen bestellte daraufhin eine Rechtsanwältin als Kindesvertreterin. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das Kantonsgericht St. Gallen ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Bestellung einer Kindesvertreterin als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer legte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht hinreichend dar, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden konnte. Zudem fehlten ein genügendes reformatorisches Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung, welche sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Im Übrigen erschien die Kindesvertretung angesichts des langwierigen und hochstrittigen Verfahrens in den Kindesbelangen als offensichtlich erforderlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Bestellung der Kindesvertreterin für das Scheidungsverfahren bestehen.
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