Bundesgerichtsentscheid

retrait de la garde et du droit de déterminer le lieu de résidence de l'enfant, placement; suspension des relations personnelles (mesures provisionnelles)

5A_440/2026Entscheid vom 24.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren meldete eine Psychologin dem Genfer Kindesschutzgericht eine Gefährdung des Kindeswohls der 2010 geborenen Tochter. Darauf entzog das Gericht der Mutter vorsorglich die Obhut und das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, platzierte das Kind beim Vater und sistierte vorläufig den persönlichen Verkehr. Gegen die vorsorgliche Verfügung vom 17. Oktober 2025 erhob die Mutter Beschwerde, nachdem das Zivilgericht später im Eheschutzurteil vom 2. April 2026 die Obhut dem Vater zuwies und den persönlichen Verkehr weiterhin suspendierte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und diese Rügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG klar und präzise zu begründen sind. Da die kantonale Beschwerdeinstanz den kantonalen Rechtsmittelweg mangels aktuellen Interesses als unzulässig erachtet hatte, hätte sich die Beschwerde vor Bundesgericht gezielt mit diesem Nichteintretensgrund auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeführerin schilderte jedoch lediglich den Verfahrensablauf und persönliche Umstände, ohne eine verfassungsrechtliche Rüge gegen die Annahme des fehlenden Rechtsschutzinteresses zu erheben. Damit genügte ihre Eingabe den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es bestätigte damit, dass die kantonale Beschwerde gegen die vorsorgliche Kindesschutzverfügung unzulässig war.

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