Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_442/2026Entscheid vom 22.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2026 ärztlich eingewiesen und mit Entscheid der KESB Graubünden vom 9. März 2026 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Das Obergericht des Kantons Graubünden wies seine dagegen erhobene Beschwerde am 31. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte er zudem die Offenlegung von Vermögenswerten durch die KESB und die Nichtigkeit der Beistandschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur Streitpunkte geprüft werden können, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren; deshalb trat es auf die Begehren betreffend Vermögensoffenlegung und Beistandschaft von vornherein nicht ein. Streitgegenstand blieb damit allein die fürsorgerische Unterbringung. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich sachbezogen mit dessen Erwägungen auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch auf die Behauptung, er sei ein freier gesunder Mann und unterwerfe sich keinem falschen Gutachten; damit setzte er sich nicht mit den vorinstanzlichen Feststellungen zum Schwächezustand, zur Selbstgefährdung, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik auseinander. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Entscheid zur fürsorgerischen Unterbringung bestehen.

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