Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ GmbH erhob beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen eines seit dem 12. September 2025 beim Kantonsgericht Obwalden hängigen Verfahrens wegen Persönlichkeitsverletzung. Sie machte geltend, das Kantonsgericht habe ausser der Zustellung der Klage und der Unterbreitung von Handlungsoptionen keine wirksamen prozessleitenden Schritte vorgenommen und insbesondere keine Hauptverhandlung angesetzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Zivilbereich nur gegen eine letzte kantonale Instanz direkt beim Bundesgericht zulässig ist. Im Kanton Obwalden ist dies das Obergericht, nicht das Kantonsgericht als erste Instanz. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft und sich zunächst an das Obergericht gewandt zu haben, fehlte dem Bundesgericht die funktionelle Zuständigkeit. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die gerügte Rechtsverzögerung materiell nicht.
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