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Zusammenfassung
Sachverhalt
Für A.________ wurde 2022 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet und B.________ als Beistand eingesetzt. Mit Entscheid vom 23. April 2026 ersetzte die regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Minusio den bisherigen Beistand durch C.________. Gegen diesen Wechsel erhob A.________ Rechtsmittel, das der Präsident der kantonalen Schutzkammer wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärte.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; für Grundrechtsrügen gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Eingabe von A.________ enthielt jedoch keine klaren Rechtsbegehren und setzte sich nicht substanziiert mit der kantonalen Begründung der Unzulässigkeit auseinander. Die pauschale Behauptung, seine kantonale Eingabe sei begründet und dokumentiert gewesen, genügte den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach das Rechtsmittel gegen die Ersetzung des Beistands mangels genügender Begründung unzulässig war.
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