Bundesgerichtsentscheid

placement d'enfants; droit de visite

5A_448/2026Entscheid vom 31.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die verheirateten Eltern von drei minderjährigen Töchtern wehrten sich gegen die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Fortdauer der Platzierung aller Kinder sowie gegen die Beschränkung ihres Besuchsrechts auf begleitete Besuche in den Institutionen. Dem Verfahren lagen wiederholte Meldungen wegen elterlicher Gewalt, bereits früher angeordnete Schutzmassnahmen und die Einschätzung zugrunde, dass die Entwicklung der Kinder im familiären Umfeld gefährdet sei. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Platzierung und die Ausgestaltung des Besuchsrechts rechtmässig und verhältnismässig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem sie vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme über einen Bericht des Kindesschutzdienstes entschied; dieser Mangel sei jedoch im kantonalen Rechtsmittelverfahren geheilt worden, weil die Beschwerdeführer sich dort äussern konnten und keine Rückweisung verlangten. Materiell hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ohne Bundesrechtsverletzung von einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls ausgehen durfte, namentlich wegen glaubhaft geschilderter intrafamiliärer Gewalt, erheblicher erzieherischer und sozialer Defizite sowie mangelnder Einsicht und Kooperation der Eltern. Mildere Massnahmen seien bereits erfolglos geblieben oder angesichts der festgestellten Mängel ungenügend, weshalb auch die auf unbestimmte Zeit angeordnete Platzierung als verhältnismässig erscheine. Ebenso sei die Beschränkung des persönlichen Verkehrs auf Besuche innerhalb der Institutionen nach Art. 273 und 274 ZGB zulässig, da konkrete Hinweise auf Gefährdungen auch im Rahmen von Wochenendkontakten bestanden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Platzierung aller drei Kinder, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und das auf institutionell begleitete Kontakte beschränkte Besuchsrecht blieben bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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