Bundesgerichtsentscheid

Periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

5A_458/2026Entscheid vom 22.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1981 aufgrund einer chronischen paranoiden Schizophrenie praktisch ununterbrochen in psychiatrischen Einrichtungen oder betreuten Wohnformen und seit Juli 2017 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Alters- und Pflegeheims. Nach der periodischen Überprüfung durch die KESB Dübendorf vom 22. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf seine Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid, bezeichnete seine Eingabe jedoch als Beschwerde gegen eine Zwangsmedikation.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Verfahrensgegenstand einzig die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung beziehungsweise die Frage sein konnte, ob das Obergericht mangels genügender Begründung zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten war. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hätte der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids eine konkrete Rechtsverletzung darlegen müssen. Stattdessen äusserte er sich ausschliesslich zu angeblichen Problemen im Zusammenhang mit dem Medikament Xeplion und brachte sachfremde Vorbringen vor, die bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen waren. Da sich die Eingabe nicht mit dem massgeblichen Streitgegenstand auseinandersetzte, erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestehen.

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