Bundesgerichtsentscheid

droit aux relations personnelles des parents sur un enfant (mesures superprovisionnelles)

5A_460/2026Entscheid vom 22.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Präsidentin des Zivilgerichts Lausanne verbot den Eltern eines im Kinderspital behandelten Kindes superprovisorisch, das Spital ausserhalb der von der DGEJ bewilligten Zeiten zu betreten; ausgenommen blieben Notfälle und geplante Termine. Die Eltern verlangten daraufhin die sofortige Aufhebung dieser Anordnung sowie die Feststellung ihrer Nichtigkeit, scheiterten damit jedoch vor kantonalen Instanzen. Gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid gelangten sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Es hielt fest, dass superprovisorische oder präprovisorische Entscheide grundsätzlich nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden können, weil der kantonale Instanzenzug im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG erst nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen ausgeschöpft ist. Die anerkannten Ausnahmen, etwa bei bestimmten Fällen des sofortigen Rechtsverlusts, lagen hier nicht vor; die Beschwerdeführer hätten daher das kantonale Verfahren über vorsorgliche Massnahmen weiterführen müssen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die superprovisorische Anordnung bleibt damit vorerst bestehen, bis im kantonalen Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen entschieden wird.

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