Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Weisung gemäss ZGB 307)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht vor Bundesgericht eine Instruktionsverfügung des Obergerichts des Kantons Bern an, die im Verfahren gegen einen KESB-Entscheid betreffend eine Weisung nach Art. 307 ZGB ergangen war. Das Obergericht hielt fest, der kantonalen Beschwerde komme von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu, und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Behandlung der Hauptsache dürfe nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden, und rügte sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Eingabe sinngemäss als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gegen eine letzte kantonale Instanz, die grundsätzlich zulässig ist, jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss. Die Vorbringen blieben nach Auffassung des Gerichts abstrakt, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände darlegte, die ein sofortiges Tätigwerden des Obergerichts noch vor Eingang des Kostenvorschusses erforderlich gemacht hätten. Er behauptete weder ein superprovisorisches Begehren noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht. Da zudem bereits eine Instruktionsverfügung zum Kostenvorschuss vorlag, war auch keine Verweigerung einer formellen Verfügung ersichtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung wurde nicht dargetan.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen