Persönlicher Verkehr
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern einer 2021 geborenen Tochter stritten seit längerem über den persönlichen Verkehr; nach früheren Gewalteskalationen war zunächst nur ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters angeordnet worden. Nachdem begleitete Besuche 2023 eskaliert und vorübergehend sistiert worden waren, ordnete das Zivilkreisgericht 2025 erneut ein stufenweise ausgebautes einzelbegleitetes Besuchsrecht an. Die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, verlangte vor Kantonsgericht und anschliessend vor Bundesgericht, dass ganz auf ein Kontaktrecht zum Vater verzichtet werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen und hielt fest, dass die knapp viereinhalbjährige Beschwerdeführerin wegen ihres Alters nicht urteils- und damit nicht prozessfähig ist. Sie konnte daher nur durch ihre gesetzliche Vertretung handeln. Die Vertretungsbefugnis der Mutter fiel jedoch nach Art. 306 Abs. 3 ZGB wegen einer Interessenkollision dahin, da der aktenkundige schwere Elternkonflikt und das kategorische Bekämpfen des väterlichen Kontaktrechts durch die Mutter die Möglichkeit eines Handelns zum Nachteil des Kindes erkennen liessen. Mangels Prozessfähigkeit der Tochter und mangels wirksamer gesetzlicher Vertretung war die Beschwerde ungültig erhoben.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach das begleitete Besuchsrecht des Vaters nicht aufgehoben wird.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen