Bundesgerichtsentscheid

unentgeltliche Rechtspflege

5A_476/2026Entscheid vom 04.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer bestehenden Beistandschaft für B.________ setzte die KESB nach dem Ausscheiden der bisherigen Berufsbeiständin per 1. April 2026 C.________ als neue Berufsbeiständin ein. Der Sohn focht diese Einsetzung an und verlangte dafür die unentgeltliche Rechtspflege, welche die Verwaltungsrekurskommission wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigerte. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf der Sohn ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einer Erwachsenenschutzsache als anfechtbarer Zwischenentscheid mit Beschwerde in Zivilsachen überprüft werden kann. Es verlangte eine sachbezogene Begründung, die sich mit den tragenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt. Dieses hatte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit fehlender Bedürftigkeit, sondern mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe gegen die Eignung der neu eingesetzten Beiständin vorgebracht hatte. Die Vorbringen zum unpfändbaren Solidaritätsbeitrag und zu einer angeblichen Informationsblockade gingen am massgeblichen Streitgegenstand vorbei und zeigten keine Rechtsverletzung auf.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Der Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren bestätigt worden war, blieb damit bestehen.

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