Aufschiebende Wirkung (Eheschutz)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Eheschutzentscheid von 2025 sah für den 2019 geborenen Sohn eine alternierende Obhut vor. Nachdem Mutter und Kind nach U.________ gezogen waren und die Betreuung des Vaters mit langen täglichen Fahrten verbunden war, beantragte der Vater die Abänderung des Eheschutzentscheids und die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich. Das Familiengericht stellte das Kind vorsorglich unter die alleinige Obhut der Mutter; das Obergericht verweigerte die aufschiebende Wirkung gegen diesen Entscheid, worauf der Vater ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid in einer vorsorglichen Massnahme, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist und bei dem nur genügend begründete Verfassungsrügen zulässig sind. Der Beschwerdeführer legte weder die besonderen Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids dar noch begründete er seine Rügen im Hinblick auf den beschränkten Streitgegenstand, nämlich den Vollstreckungsaufschub betreffend die Obhutszuteilung, hinreichend. Seine Vorbringen zur Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes, zur Sachverhaltsfeststellung und zur fehlenden Kindesanhörung waren entweder am Anfechtungsgegenstand vorbei gerichtet oder nicht substanziiert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die obergerichtliche Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bestehen.
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