mesures protectrices de l'union conjugale (contributions d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die seit 2006 verheirateten Ehegatten leben seit dem 1. April 2023 getrennt; die drei gemeinsamen Kinder wohnen beim Vater. Erstinstanzlich wurde die Mutter zu Kindesunterhalt verpflichtet, während das Kantonsgericht sie davon befreite und stattdessen den Vater zu einem monatlichen Ehegattenunterhalt von 1'500 Franken verpflichtete. Der Vater gelangte ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung oder Herabsetzung dieses Ehegattenunterhalts.
Erwägungen
Da es sich um Eheschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen handelt, prüfte das Bundesgericht nur genügend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür. Es hielt fest, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer willkürfrei als wirtschaftliche Einheit mit seiner GmbH behandeln und für die Einkommensbestimmung neben den Privatbezügen auch den offiziell verbuchten Lohn berücksichtigen dürfen, weil diesem nicht zwingend stets dieselbe buchhalterische Gegenbuchung gegenüberstand. Ebenso sei es nicht willkürlich gewesen, bestimmte von der Gesellschaft verbuchte Repräsentations- und Kundenaufwendungen als Einkommen des Ehemanns anzurechnen, da deren effektiver beruflicher Charakter nicht hinreichend belegt gewesen sei. Mangels durchdringender Rügen gegen die Einkommensfeststellung scheiterten auch die Einwände gegen die Unterhaltsberechnung und gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Ehefrau keinen Kindesunterhalt schuldet und der Ehemann ihr ab dem 1. April 2023 monatlich 1'500 Franken Ehegattenunterhalt bezahlen muss.
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