attribution de l'autorité parentale conjointe, autorisation de déplacer le lieu de résidence, droit de visite (enfant de parents non mariés)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern einer 2021 geborenen Tochter stritten über die gemeinsame elterliche Sorge, den von der Mutter geplanten Umzug mit dem Kind nach Portugal und das Besuchsrecht des in Frankreich nahe der Schweizer Grenze wohnhaften Vaters. Das Genfer Kindesschutzgericht ordnete die gemeinsame elterliche Sorge an, verbot jedoch beiden Elternteilen, den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland zu verlegen, und sah eine geteilte Betreuung mit Wohnsitz bei der Mutter vor. Auf Beschwerde der Mutter erlaubte die kantonale Instanz den Umzug nach Portugal und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters neu.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz notwendigerweise von gemeinsamer elterlicher Sorge ausging, weil eine Bewilligung nach Art. 301a ZGB für den Wegzug des Kindes ins Ausland nur in diesem Fall erforderlich ist; dieser Punkt hätte aber ausdrücklich im Dispositiv stehen müssen. Materiell war entscheidend, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn das Kind der Mutter als Hauptbezugsperson folgt oder am bisherigen Ort verbleibt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Umzug konkret vorbereitet war, das Kind in Portugal in einem ihm vertrauten familiären und sprachlichen Umfeld mit guten Lebensbedingungen leben würde und keine konkrete Gefährdung seines Wohls dargetan sei. Die Einwände des Vaters zur Kooperationsbereitschaft der Mutter, zur Tragfähigkeit des Umzugsprojekts, zu den Kontakten zur väterlichen Familie und zur Umsetzbarkeit des Besuchsrechts genügten nicht, um eine Verletzung von Art. 301a ZGB oder der angerufenen Grundrechte darzutun.
Entscheid
Das Bundesgericht bestätigte materiell die Erlaubnis für die Mutter, den gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter nach Portugal zu verlegen, sowie die von der Vorinstanz geregelten persönlichen Kontakte des Vaters. Es korrigierte den kantonalen Entscheid einzig dahin, dass die bereits erstinstanzlich angeordnete gemeinsame elterliche Sorge ausdrücklich bestehen bleibt.
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