Parteientschädigung (Obhut und Unterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern eines 2022 geborenen Kindes stritten vor den Zuger Gerichten über Obhut, Betreuung, Beistandschaft und Kindesunterhalt. Nachdem das Kantonsgericht die alleinige Obhut der Mutter angeordnet hatte, erhob der Vater Berufung und stellte zudem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen; später zog er die Berufung vollständig zurück. Vor Bundesgericht focht er einzig die vom Obergericht festgesetzte Parteientschädigung der Mutter an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zwar offensteht, bei Geldforderungen aber ein reformatorisches und beziffertes Rechtsbegehren erforderlich ist. Daran fehlte es, weil der Beschwerdeführer nicht angab, auf welchen Betrag die Parteientschädigung herabgesetzt werden solle. Zudem richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach kantonalem Recht, das vor Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel verfassungsmässiger Rechte und nach dem strengen Rügeprinzip überprüft wird. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht substanziiert mit den obergerichtlichen Erwägungen zum anwaltlichen Aufwand auseinander und zeigte insbesondere nicht konkret auf, welche Positionen unnötig gewesen sein sollen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die obergerichtliche Regelung der Parteientschädigung unverändert bestehen.
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