mesures provisionnelles (mesures de protection)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Drei Kinder leben seit 2020 bei der Mutter in der Schweiz, während Kindesschutzmassnahmen aus Frankreich in der Schweiz in ein vorsorgliches Entziehen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ein Platzierungs- und Obhutsmandat der DGEJ nach Art. 310 ZGB überführt wurden. Nachdem die Friedensrichterin am 31. Oktober 2024 lediglich eine Gegenexpertise angeordnet hatte, hob die kantonale Beschwerdeinstanz diese Anordnung auf und entschied selber über die Schutzmassnahmen, indem sie das Entziehen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Platzierungsmandat bestätigte. Dagegen gelangten die Kinder und die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen
Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Gegenexpertise richteten, fehlte der Mutter und den Kindern die Beschwerdelegitimation: Die Mutter hatte im kantonalen Verfahren ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet, und die Kinder hatten sich insoweit mit dem erstinstanzlichen Entscheid abgefunden. Hingegen waren sie zur Anfechtung der von der Vorinstanz selbst getroffenen Kindesschutzanordnungen legitimiert, weil sie sich dazu im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht hatten äussern können. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand vor der Vorinstanz durch die erstinstanzliche Instruktionsverfügung über die Gegenexpertise begrenzt war und die Parteien nicht damit rechnen mussten, dass die Vorinstanz darin einen impliziten Sachentscheid über die beantragte Platzierung sehen und selbst materiell nach Art. 310 ZGB entscheiden würde. Indem die Vorinstanz die Parteien vor diesem Schritt nicht anhörte, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; dieser Mangel konnte das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 98 BGG nicht heilen.
Entscheid
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid insoweit auf, als die Vorinstanz materiell über die Schutzmassnahmen entschieden hat, und weist die Sache zu neuer Entscheidung nach vorgängiger Anhörung der Parteien an die Vorinstanz zurück. Die Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Gegenexpertise bleibt bestehen.
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