Genehmigung Bericht, Rückerstattung Darlehen (Beistandschaft)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Beiständin ihrer Adoptivtochter im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Sie überwies sich und ihrem Ehemann wiederholt Gelder aus dem Vermögen der Tochter und deklarierte diese als Darlehen, ohne vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen. Streitig war, ob die KESB die Genehmigung dieser Darlehen verweigern und deren Rückzahlung anordnen durfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Erwachsenenschutzmassnahmen dem Wohl der betroffenen Person dienen und die Beiständin ihre Tätigkeit ausschliesslich an deren Interessen auszurichten sowie das Vermögen sorgfältig zu verwalten hat. Verträge zwischen Beiständin und verbeiständeter Person, namentlich Darlehen, bedürfen nach Art. 416 ZGB der Zustimmung der KESB; bei wiederholten, nicht genehmigten Bezügen lag zudem ein offensichtlicher Interessenkonflikt vor. Die Vorinstanz durfte daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe ihre Pflichten schwer verletzt und die bezogenen Beträge seien zurückzuerstatten. Die Beschwerde setzte sich mit dieser rechtlichen Begründung nicht hinreichend auseinander und zeigte keine Rechtsverletzung auf.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit bei der Verweigerung der Genehmigung der Darlehen und bei der Verpflichtung zur Rückzahlung der bezogenen Gelder an die verbeiständete Tochter.
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