mesures provisionnelles en instance de divorce (garde alternée)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten stritten im hängigen Scheidungsverfahren über die vorsorgliche Regelung der Betreuung ihrer 2015 geborenen Tochter. Während die Mutter die bisherige alleinige Obhut mit erweitertem Besuchsrecht des Vaters beibehalten wollte, verlangte der Vater eine alternierende Obhut. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte im Berufungsverfahren im Grundsatz die alternierende Obhut ab 1. Juni 2026, wogegen die Mutter Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür. Es hielt fest, die Vorinstanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, die neueren ablehnenden Äusserungen des Kindes zur alternierenden Obhut stünden in einem Loyalitätskonflikt und belegten weder eine fehlende Erziehungsfähigkeit des Vaters noch eine unzumutbare Situation mit dessen Partnerin. Ebenso verletzte die Vorinstanz weder das Anhörungsrecht des Kindes noch das rechtliche Gehör der Mutter, indem sie den Kindeswillen als einen von mehreren Faktoren würdigte und ihm wegen Alter, Konfliktlage und unvollständigem Verständnis der Tragweite der Regelung kein ausschlaggebendes Gewicht beimaß. Schliesslich durfte sie auch die Betreuungsverfügbarkeit des Vaters, die Vereinbarkeit seiner beruflichen Situation mit der persönlichen Betreuung sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnorten und die Schulwege als mit einer alternierenden Obhut vereinbar beurteilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vom Kantonsgericht angeordnete alternierende Obhut ab 1. Juni 2026 blieb damit bestehen.
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