Bundesgerichtsentscheid

Errichtung einer Beistandschaft

5A_493/2026Entscheid vom 22.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die unverheiratete Mutter übt die alleinige elterliche Sorge über ihre 2020 geborene Tochter aus. Nach einer Meldung des Kinderspitals wegen des Verdachts eines sexuellen Übergriffs und weiterer Belastungen errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Unterstützung der Mutter, insbesondere bei Betreuung, Alltagsstruktur, therapeutischer Begleitung und Unterhaltsdurchsetzung. Die Mutter focht die Massnahme erfolglos beim Verwaltungsgericht an und verlangte vor Bundesgericht deren Aufhebung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraussetzt, wobei bereits die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Akten eine zumindest zeitweise Überforderung der Mutter annehmen, namentlich wegen fehlender stabiler Betreuungsstrukturen, organisatorischer Schwierigkeiten im Alltag und weiterer Risikofaktoren wie belastender familiärer Umstände und Unzuverlässigkeit bei medizinischen Terminen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verneinte das Bundesgericht, weil die Mutter behauptete Verbesserungen der Situation nicht rechtsgenüglich bereits im kantonalen Verfahren eingebracht hatte. Die angeordnete Erziehungsbeistandschaft sei als milde Massnahme verhältnismässig, da freiwillige Hilfen bisher nicht hinreichend gesichert erschienen und auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Unterstützung erfordere.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Errichtung der Beistandschaft für das Kind bleibt bestehen.

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