Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Genugtung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung)

5A_498/2026Entscheid vom 11.06.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer klagte den im Scheidungsverfahren eingesetzten kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachter wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung ein und verlangte hohe Genugtuungssummen sowie weitere Anordnungen im Zusammenhang mit dem Gutachten. Das Amtsgericht verweigerte ihm für dieses Zivilverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage, und das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässig ist, die Beschwerde aber eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt. Das Obergericht habe die Klage zu Recht als aussichtslos betrachtet, weil das im Scheidungsverfahren als amtliche Verrichtung erstellte Gutachten bereits mehrfach als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt worden sei und keine Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 OR bestünden. Die Kritik des Beschwerdeführers richte sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Würdigung des Gutachtens und die Obhutsregelung, nicht aber gegen konkrete ehrverletzende oder herabsetzende Äusserungen im Gutachten. Damit sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Vorinstanz von genügenden Erfolgsaussichten der Hauptklage hätte ausgehen müssen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Damit bleibt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beabsichtigte Persönlichkeitsverfahren bestehen.

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