Bundesgerichtsentscheid

Obhut, persönlicher Verkehr

5A_500/2026Entscheid vom 11.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 2021 geborene Sohn lebt seit Juni 2024 unter der Obhut des Vaters; der Mutter steht ein Besuchsrecht zu. Das Obergericht regelte im März 2026, dass die Mutter jedes zweite Wochenende besucht und dass die Ferienregelung den Besuchswochenenden vorgeht, wobei die Ferien am Samstag um 10 Uhr beginnen und enden. Weil die Eltern diese Regelung bei in die Ferien fallenden Besuchswochenenden unterschiedlich auslegten, erläuterte das Obergericht seinen Entscheid; die Mutter focht diese Erläuterung beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass gegen einen Erläuterungsentscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht und die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt. Es hielt fest, eine Erläuterung nach Art. 334 ZPO sei zulässig, wenn das Dispositiv unklar sei; die vorinstanzliche Regelung habe gerade bezüglich der Zeitfenster zwischen Freitag 17.30 Uhr und Samstag 10 Uhr bzw. zwischen Samstag 10 Uhr und Sonntag 17.30 Uhr Unklarheiten geschaffen. Soweit die Mutter bestritt, dass ein Erläuterungstatbestand vorliege, setzte sie sich mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten war. Im Übrigen betrafen ihre Vorbringen teilweise die ursprüngliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung und nicht die Erläuterung selbst; hinsichtlich der konkret erläuterten Abstimmung zwischen Besuchs- und Ferienrecht verfügte das Sachgericht über ein weites Ermessen, dessen Überschreitung weder dargetan noch ersichtlich war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die vom Obergericht erläuterte Regelung zum Verhältnis von Wochenendbesuchsrecht und Ferienrecht bestehen.

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