Bundesgerichtsentscheid

curatelle de représentation et de gestion

5A_502/2025Entscheid vom 07.05.2026PersonenrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein 1935 geborener Mann aus dem Wallis geriet wiederholt in sogenannte Liebes- und Erbschaftsbetruegereien und ueberwies erheblich Geld an Personen, die er teils nur ueber das Internet kannte. Nach einer Meldung seiner Bank errichtete die KESB zunaechst vorsorglich und spaeter definitiv eine Vertretungs- und Vermoegensverwaltungsbeistandschaft, erweiterte diese auf administrative und wohnbezogene Belange sowie einen therapeutischen Auftrag und schraenkte seine Handlungsfaehigkeit in diesen Bereichen ein. Der Betroffene verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung der Massnahmen oder mildere Vorkehren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Erwachsenenschutz kein Anspruch auf eine erneute persoenliche Anhoerung durch die Rechtsmittelinstanz besteht, wenn die betroffene Person bereits von der Erstbehoerde angehoert wurde; der Beschwerdefuehrer zeigte zudem nicht auf, inwiefern die verweigerte Einvernahme entscheidrelevant gewesen waere. Auch die Ablehnung einer Zweitbegutachtung war nicht willkuerlich, weil das psychiatrische Gutachten schluessig, vollstaendig und widerspruchsfrei war und auf eingehenden Abklaerungen beruhte. Gestuetzt auf dieses Gutachten durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Beschwerdefuehrer wegen eines dauerhaften leichten bis mittleren kognitiven Defizits seine finanziellen und administrativen Interessen nicht mehr selber wahren kann und weiterhin besonders anfaellig fuer Ausnutzung ist. Die angeordnete Vertretungs- und Vermoegensverwaltungsbeistandschaft mit Einschraenkung der Handlungsfaehigkeit verletzte daher weder Art. 389 ff. ZGB noch die Grundsaetze der Subsidiaeritaet und Verhaeltnismaessigkeit, zumal keine taugliche mildere Alternative dargetan wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die kantonal bestaetigte Beistandschaft und die damit verbundenen Einschraenkungen blieben bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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