Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (persönlicher Verkehr)

5A_502/2026Entscheid vom 04.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ stritten vor der KESB über den persönlichen Verkehr; diese bewilligte dem Vater mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 lediglich einen zweiwöchentlichen Videocall. Im dagegen geführten kantonalen Beschwerdeverfahren ersuchte der Vater um unentgeltliche Rechtspflege, reichte die verlangten Angaben und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen jedoch nicht fristgerecht ein. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und bestätigte dies auf Einsprache hin.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nur der Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsgegenstand sei, nicht hingegen die Regelung des Besuchsrechts oder Fragen aus früheren Verfahren. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und zur ungenügenden Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auseinander. Da die unentgeltliche Rechtspflege hier nach kantonalem Recht zu beurteilen war, hätte die Beschwerde zudem substanzierte Verfassungsrügen enthalten müssen. Mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

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