ordonnance de preuves (action en paternité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein 2023 geborenes Kind erhob durch seine Kuratorin eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Beschwerdeführer und beantragte vorab eine DNA-Expertise. Der Beschwerdeführer bestritt intime Beziehungen mit der Mutter während der Empfängniszeit und focht die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete Expertise erfolglos beim Kantonsgericht an. Vor Bundesgericht verlangte er, von der Anordnung der DNA-Analyse abzusehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Anordnung einer DNA-Expertise in einer Vaterschaftsklage als anfechtbaren Zwischenentscheid, weil sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es hielt fest, die Vorinstanz habe trotz eines offensichtlichen redaktionellen Versehens im Sachverhalt berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer intime Beziehungen bestritten hatte; der Fehler beeinflusste den Ausgang daher nicht. Materiell stellte das Bundesgericht klar, dass die Beweislastregel von Art. 262 ZGB nur die gesetzliche Vaterschaftsvermutung bei Beiwohnung betrifft und eine direkte Beweisführung durch DNA-Expertise auch ohne vorgängige Glaubhaftmachung der Beiwohnung zulässig ist. Angesichts des Kindesrechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung, des öffentlichen Interesses an der materiellen Wahrheit und der zentralen Bedeutung der DNA-Analyse als Beweismittel folgte es einer liberalen Auffassung; nur offensichtlich fantasievolle oder missbräuchliche Begehren könnten abgewiesen werden, was hier nicht vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anordnung der DNA-Expertise im Rahmen der Vaterschaftsklage blieb bestehen.
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