Bundesgerichtsentscheid

Ehescheidung

5A_507/2026Entscheid vom 11.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Parteien heirateten 2008 in Peru und haben zwei Kinder. Das Bezirksgericht schied 2025 die Ehe, wies die Kinder der Mutter zu und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters sowie Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Güterrecht. Das Kantonsgericht änderte auf Berufung der Mutter einzig das Besuchs- und Ferienrecht ab und trat im Übrigen auf die wirtschaftlichen Rügen mangels bezifferter Rechtsbegehren und genügender Begründung nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Berufung als reformatorischem Rechtsmittel klar anzugeben ist, welche Abänderungen verlangt werden; Geldforderungen wie Unterhalt oder güterrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich zu beziffern, auch im familienrechtlichen Kontext. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass sie im kantonalen Berufungsverfahren konkrete Beträge beantragt oder diese wenigstens aus ihrer Begründung ohne Weiteres ableitbar gemacht hätte, weshalb das Nichteintreten weder überspitzt formalistisch noch bundesrechtswidrig war. Auch hinsichtlich des persönlichen Verkehrs fehlte vor Bundesgericht ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren, und die pauschale Kritik an der Betreuungssituation genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und den strengen Rügeanforderungen zu Sachverhaltsrügen nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das kantonsgerichtliche Urteil bestehen, insbesondere das Nichteintreten auf die wirtschaftlichen Berufungsrügen und die vom Kantonsgericht angepasste Regelung des persönlichen Verkehrs.

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