Eheschutz (Kindes- und Ehegattenunterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten sind Eltern von zwei Kindern, die im Eheschutzverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. Streitig blieben die Beiträge an den Kindes- und Ehegattenunterhalt; das Bezirksgericht setzte dafür gestaffelte Unterhaltsbeiträge fest, und das Obergericht wies die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte der Ehemann die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neuberechnung des Unterhalts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig sei, da ein vermögensrechtlicher Endentscheid über Eheschutzmassnahmen mit erreichtem Streitwert vorliege. Es erinnerte daran, dass die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist und daher grundsätzlich ein materieller Antrag gestellt werden muss; ein blosser Rückweisungsantrag genügt nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht nicht selbst entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer begründete dies mit dem Einwand, bei seinem Einkommen hätte die Quellensteuer abgezogen werden müssen, zeigte aber nicht auf, weshalb dem Bundesgericht die für eine eigene Unterhaltsberechnung nötigen Sachverhaltsgrundlagen fehlen würden. Mangels genügenden reformatorischen Rechtsbegehrens bzw. hinreichender Begründung für einen blossen Rückweisungsantrag trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der obergerichtliche Entscheid über die Unterhaltsbeiträge blieb damit unverändert bestehen.
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