Prolongation du placement à des fins d'assistance
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, geboren 1974, leidet seit 2001 an paranoider Schizophrenie und war bereits mehrfach fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Im März 2026 ordnete die Genfer Erwachsenenschutzbehörde wegen einer erneuten Verschlechterung seines Zustands eine fürsorgerische Unterbringung an, die von der kantonalen Rechtsmittelinstanz um höchstens 15 Tage verlängert wurde. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der ihm auferlegten psychiatrischen Massnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei erledigter Unterbringung grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde fehlen würde, hier aber ausnahmsweise ein virtuelles Interesse bejaht werden könne, weil der Beschwerdeführer schon mehrfach untergebracht worden war und künftige Unterbringungen nicht ausgeschlossen seien. Sein Antrag auf persönliche Anhörung vor Bundesgericht wurde abgewiesen, weil Beweismassnahmen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet werden. In der Sache genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie sich weder mit den tatsächlichen Feststellungen zur psychischen Dekompensation und zum Behandlungsbedarf noch mit der Anwendung von Art. 426 Abs. 1 ZGB rechtsgenüglich auseinandersetzte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid über die befristete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen