Erwachsenenschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für B.________ besteht seit 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft. Nachdem die betroffene Person nach Brasilien gezogen war, bestätigte die KESB die Massnahme erneut; A.________ verlangte später Akteneinsicht, die Überprüfung der Beistandschaft, einen Wechsel der Beistandsperson und seine eigene Einsetzung als Beistand. Seine gegen die KESB gerichtete aufsichtsrechtliche Anzeige wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, worauf er das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des Erwachsenenschutzes die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Es erinnerte daran, dass Sachverhaltsrügen nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG zulässig sind und dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids enthalten muss. Das Obergericht hatte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert beurteilt, namentlich hinsichtlich angeblich falscher Aussagen, unzulässiger Einflussnahme und eines Drucks auf seine Mutter in Brasilien. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht diese Erwägungen nicht gezielt angriff, sondern lediglich allgemeine Sachverhaltselemente vortrug, fehlte es an einer hinreichenden Begründung der behaupteten Rechtsverletzungen oder willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen, wonach die Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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