Bundesgerichtsentscheid

avance de frais, refus de l'assistance judiciaire

5A_512/2026Entscheid vom 09.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Kantonsgericht Neuenburg einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an. Der Präsident der zivilrechtlichen Rechtsmittelinstanz teilte ihm mit, die Beschwerde erscheine mangels genügender Begründung aussichtslos, und verlangte einen Kostenvorschuss von 450 Franken; ein Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss beziehungsweise um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wer einen Entscheid über einen Kostenvorschuss anficht und eine Vereitelung des Zugangs zum Gericht geltend macht, muss zudem hinreichend belegen, dass er den verlangten Vorschuss finanziell nicht leisten kann; daran fehlte es hier. Weiter setzte sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der kantonalen Feststellung auseinander, wonach er seine Befreiung vom Kostenvorschuss nicht genügend begründet habe. Auch hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege verwarf das Bundesgericht sein Vorbringen, spätere Eingaben hätten die Begründung der ursprünglichen Beschwerde noch ergänzen können, weil eine Rechtsmittelschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr verbessert oder ergänzt werden kann.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die kantonale Verfügung über den Kostenvorschuss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen.

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