divorce (contribution d'entretien entre ex-conjoints; partage des avoirs de prévoyance professionnelle)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1995 verheirateten Parteien trennten sich Anfang 2014 nach einer fast zwanzigjährigen Ehe mit zwei Kindern; 2016 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein. Streitig vor Bundesgericht waren nur noch der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Ex-Ehefrau sowie der Verzicht der Vorinstanz auf die Teilung ihrer während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB. Es hielt fest, dass die lebensprägende Ehe und die zweistufige Methode mit Überschussteilung massgebend seien; die Rügen des Beschwerdeführers zu hypothetischem Einkommen, Vermögenserträgen, Vermögensverzehr und zur hälftigen Überschussteilung seien überwiegend unzulässig oder unbegründet, und eine besondere Begründung für die übliche hälftige Überschussteilung sei nicht erforderlich. Hingegen beanstandete das Bundesgericht den vollständigen Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge der Ex-Ehefrau nach Art. 124b ZGB: Weder die Verletzung der Unterhaltspflicht des Ehemanns noch die vorinstanzliche Gegenüberstellung der künftigen Renten- und Budgetlagen trugen den Ausschluss des Vorsorgeausgleichs, zumal die tatsächlichen Grundlagen unvollständig waren und insbesondere die deutschen Vorsorgeansprüche des Ehemanns nicht hinreichend abgeklärt wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Hinsichtlich der Teilung der beruflichen Vorsorge wurde das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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