Bundesgerichtsentscheid

Ausstand (Schuldneranweisung)

5A_518/2026Entscheid vom 10.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer Schuldneranweisung zur direkten Überweisung von Kindesunterhalt an die Alimenteninkassostelle stellte der Beschwerdeführer Ausstandsgesuche gegen den erstinstanzlichen Bezirksrichter. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die gegen diesen Richter gerichteten Ausstandsgesuche ab beziehungsweise trat auf weitere Gesuche nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Ausstandsentscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Es erwog jedoch, dass bei einem materiell beurteilten Ausstandsbegehren ein reformatorischer Antrag erforderlich ist; der blosse Antrag auf Aufhebung und Rückweisung genügt nicht. Zudem fehlte eine hinreichende Begründung, weil sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte, wonach das Ausstandsbegehren verspätet war, die Verfahrensgegenstände zu unterscheiden seien und allfällige Rechtsfehler grundsätzlich mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen wären. Stattdessen beschränkte sich die Eingabe auf pauschale und polemische Vorwürfe gegen den Richter.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Richters bestehen.

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