Kindesbelange
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die nicht verheirateten Eltern von C.________ stritten im laufenden Kindesschutzverfahren über verschiedene Begehren des Vaters, insbesondere zur Änderung des Besuchsrechts sowie zur Anordnung psychologischer Abklärungen und therapeutischer Massnahmen für das Kind. Die KESB wies diese Begehren ab; der Bezirksrat verpflichtete sie einzig, dem Vater nach Rechtskraft die Wohnadresse von C.________ mitzuteilen, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid, worauf der Vater Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich gebunden ist und Sachverhaltsrügen nur bei klar substanziierten Willkürrügen prüft; ebenso muss die Beschwerde sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Das Obergericht hatte verbindlich festgestellt, dass die Mutter eine Psychotherapie für C.________ bereits veranlasst hatte, ihr grundsätzlich zustimmt und bei Bedarf erneut Termine vereinbaren will, weshalb aus Sicht der Vorinstanzen keine kindesschutzrechtliche Anordnung erforderlich war. Die allgemeinen Vorbringen des Vaters zu Eltern-Kind-Entfremdung, schulischen Problemen und dem Bedarf des Kindes an Hilfe genügten nicht, um eine Rechtsverletzung darzutun. Soweit er geltend machte, die Mutter täusche die Behörden, erhob er keine hinreichend substanziierten Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung und den festgestellten Sachverhalt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid unverändert bestehen.
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