Kindesbelange
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eltern eines 2019 geborenen Kindes hatten ihre Kindesbelange zunächst 2024 einvernehmlich geregelt. In einem späteren Abänderungsverfahren schlossen sie 2026 vor dem Bezirksgericht eine neue Vereinbarung, wonach die Obhut beim Vater verbleibt und die Mutter Kindesunterhalt sowie einen Pauschalbetrag für ausstehende Beiträge und weitere Forderungen bezahlt. Gegen die Genehmigung dieser Vereinbarung erhob die Mutter Berufung, auf welche das Obergericht mangels hinreichender und bezifferter Rechtsbegehren nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auch im Berufungsverfahren bei einem reformatorischen Rechtsmittel klar anzugeben ist, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides abgeändert werden sollen, und dass Geldforderungen grundsätzlich zu beziffern sind. Diese Anforderungen gelten auch in Kinderunterhaltssachen trotz Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO. Die Mutter zeigte keine nach dem erstinstanzlichen Verfahren neu eingetretenen Umstände auf, die eine unmittelbare materielle Prüfung im Berufungsverfahren erfordert hätten. Das Nichteintreten des Obergerichts verletzte daher weder den Anspruch auf Zugang zum Gericht noch das Verbot des überspitzten Formalismus.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das obergerichtliche Nichteintreten auf die Berufung bestehen.
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