Bundesgerichtsentscheid

Sistierung (Ehescheidung)

5A_531/2026Entscheid vom 07.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht March ein Scheidungsverfahren hängig. Der Ehemann verlangte die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem bereits eine zweitinstanzliche Verurteilung ergangen war und eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig ist. Nach Abweisung des Sistierungsgesuchs trat das Kantonsgericht Schwyz auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist; erforderlich ist ein rechtlicher, nicht bloss tatsächlicher Nachteil. Da es sich beim Sistierungsentscheid zudem um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt, konnten nur hinreichend begründete Verfassungsrügen geprüft werden. Das Kantonsgericht hatte den erforderlichen Nachteil verneint, weil die im Strafurteil der Ehefrau zugesprochenen zivilrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren bereits jetzt anspruchsmindernd berücksichtigt werden können und ein späteres Urteil des Bundesgerichts im Strafverfahren diese Ansprüche höchstens reduzieren, nicht aber erhöhen könnte. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht in verfassungsrechtlich genügender Weise auseinander, sondern beschränkte sich auf appellatorische Hinweise auf drohende widersprüchliche Urteile.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die verweigerte Sistierung des Scheidungsverfahrens bestehen.

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