placement d'un enfant
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf entzog A.________ vorsorglich die Obhut sowie das Recht, den Aufenthaltsort ihres 2017 geborenen Sohnes C.________ zu bestimmen, und ordnete dessen Unterbringung in einem Erziehungsheim an. Die kantonale Rechtsmittelinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte zugleich die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 24. April 2026 zugestellt worden war und die 30-tägige Beschwerdefrist nach BGG am 26. Mai 2026 ablief. Die erst am 11. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde war damit verspätet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Informatikprobleme und Probleme beim Empfang ihrer Post genügten nicht, um ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG darzutun, zumal sie weder eine Fehlzustellung durch die Post noch das Ende des behaupteten Hindernisses substanziiert darlegte. Mangels glaubhaft gemachter Fristwiederherstellungsgründe prüfte das Bundesgericht die materiellen Rügen zum Kindesplatzierungsentscheid nicht.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde wegen Verspätung nicht eingetreten.
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