Bundesgerichtsentscheid

autorisation de déplacer le lieu de résidence de l'enfant; garde

5A_539/2026Entscheid vom 31.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die verheirateten Eltern eines 2019 geborenen Kindes stritten im Scheidungsverfahren darüber, ob die Mutter den Wohnsitz des Kindes in die USA verlegen dürfe. Die Mutter hatte seit 2022 die Obhut, wollte mit dem Kind nach W.________ ziehen und beantragte entsprechend eine Anpassung der Betreuung und des Besuchsrechts. Die Genfer Instanzen verweigerten die Wegzugsbewilligung und übertrugen die Obhut dem in Genf verbleibenden Vater.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, nach Art. 301a ZGB sei entscheidend, ob das Kindeswohl besser gewahrt werde, wenn das Kind mit dem wegziehenden Elternteil gehe oder beim verbleibenden Elternteil bleibe. Zwar spreche die bisherige hauptsächliche Betreuung durch die Mutter grundsätzlich für einen Umzug mit ihr, dies gelte aber nur bei einem ausreichend konkreten, tragfähigen Projekt und wenn die Beziehung zum anderen Elternteil gewahrt werden könne. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, das Wegzugsprojekt sei finanziell und organisatorisch zu wenig abgesichert und die Mutter biete keine genügende Gewähr dafür, die Vater-Kind-Beziehung über die grosse Distanz aktiv zu fördern. Verfahrensrügen wegen Gehörsverletzung, ungenügender Abklärung und willkürlicher Beweiswürdigung verwarf das Bundesgericht; zudem war der eventualiter erneuerte Antrag auf Belassung der Obhut bei der Mutter unzulässig, weil er vor der Vorinstanz nicht mehr gestellt worden war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Verweigerung der Bewilligung zur Verlegung des Kindeswohnsitzes in die USA und bei der Zuteilung der Obhut an den Vater.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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