Kindesschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht eine Beistandschaft. Die KESB wies ihr Begehren ab, unter anderem den Beistand auf seine fachliche und persönliche Eignung zu überprüfen, weil keine objektiven Hinweise auf ein Fehlverhalten oder eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und der verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein sinngemässes Ausstandsgesuch unbegründet sei, da die Mitwirkung in einem früheren Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keine Befangenheit begründet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtete, war darauf nicht einzutreten, weil darüber bereits im Verfahren 5A_402/2026 entschieden worden war und die Beschwerdefrist abgelaufen war. Bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheids hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht trotz ausbleibender Kostenvorschusszahlung zu Unrecht nicht eingetreten sei; mit dieser Begründung setzte sie sich jedoch nicht sachbezogen auseinander. Ihre Einwände zur Sache selbst sowie zu Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29a BV und Art. 6, 8 und 13 EMRK gingen daher am zulässigen Streitgegenstand vorbei.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das verwaltungsgerichtliche Nichteintreten bestehen.
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