Bundesgerichtsentscheid

Kindesrückführung

5A_545/2026Entscheid vom 17.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainischen Eltern lebten nach der Flucht in die Schweiz ab 2023 mit ihren drei Kindern in Lörrach/Deutschland. Im März 2026 brachte der Vater die Kinder ohne Zustimmung der Mutter in die Schweiz und meldete sie in Deutschland ab; kurz darauf erhielt die Mutter vom Familiengericht Lörrach das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Obergericht Solothurn ordnete gestützt auf das HKÜ die Rückführung der Kinder nach Deutschland an, wogegen der Vater Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonalen Rückführungsentscheid grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, die gesetzliche Beschwerdefrist aber nicht erstreckt werden kann. Das Obergericht war von einem widerrechtlichen Verbringen im Sinn von Art. 3 und Art. 12 HKÜ ausgegangen, weil die Mutter über eine geschützte Sorgerechtsposition verfügte und der Verbringung nicht zugestimmt hatte; den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ verneinte es mangels objektiver Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Kinder. Der Vater setzte sich vor Bundesgericht weder hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander noch erhob er zulässige Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen; auch eine Verletzung von Art. 20 HKÜ wurde nicht substanziiert dargetan.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb die vom Obergericht angeordnete Rückführung der Kinder nach Deutschland bestehen.

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