garanzia per contributi di mantenimento
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Pretor von Locarno Campagna verpflichtete den geschiedenen Ehemann gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZGB, eine Sicherheit von Fr. 51'000.-- für nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu leisten; zugleich wurde die Bank angewiesen, monatlich Fr. 425.-- an die geschiedene Ehefrau zu überweisen. Der Ehemann focht diesen Entscheid an und verlangte insbesondere die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags, die Abweisung des Gesuchs der Ex-Ehefrau sowie den Verzicht auf weitere gegenseitige Forderungen. Das Tessiner Appellationsgericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, worauf der Ehemann Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen und erinnerte daran, dass eine Beschwerde sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und eine Rechtsverletzung hinreichend begründen muss (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hatte die erstmalig im Berufungsverfahren erhobene Forderung nach Aufhebung des Unterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB als unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen, weil der Unterhalt auch unter Berücksichtigung des Vermögens festgesetzt worden war. Sie hatte zudem den Einwand einer unzulässigen doppelten Belastung des Vermögens verworfen, da die frühere Zahlung von Fr. 245'000.-- die güterrechtliche Auseinandersetzung betraf, während die Sicherheit von Fr. 51'000.-- der Deckung künftiger Unterhaltsbeiträge diente. Da sich der Beschwerdeführer mit diesen konkreten Begründungen nicht sachgerecht auseinandersetzte und seine Vorbringen bloss pauschal wiederholte, erwies sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Sicherheitsleistung für die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen