plainte contre les actes de la curatrice (art. 419 CC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1998 geborene, urteilsunfähige B.________ steht seit seiner Volljährigkeit unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; seine Mutter ist Beiständin. Sie verlangte von der Wohninstitution, bei Ausgängen des Sohnes mit dem Vater A.________ informiert zu werden und eine Begleitung durch eine Drittperson vorzusehen. A.________ focht diese Anordnung als unzulässige Einschränkung der Besuche gestützt auf Art. 419 ZGB an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beiständin nach ihrem Mandat befugt ist, zum Schutz von Gesundheit und sozialem Wohl von B.________ organisatorische Vorgaben für Ausgänge zu treffen. Ein volljähriges Kind vermittelt dem Vater kein eigenes Recht auf persönliche Beziehungen wie im Kindesrecht; deshalb war kein Nachweis neuer erheblicher Tatsachen erforderlich, wie dies bei der Änderung von Besuchsregelungen für Minderjährige gelten kann. Massgeblich war allein, ob die Beiständin innerhalb ihres Auftrags, sorgfältig, verhältnismässig und ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person handelte. Angesichts der vollständigen Hilfsbedürftigkeit von B.________, der seltenen Besuche des Vaters, dessen eigener gesundheitlicher und prekärer Situation sowie der Zustimmung der verantwortlichen Institution war die verlangte Begleitung durch eine Drittperson nicht rechtswidrig, nicht unverhältnismässig und nicht willkürlich; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die von der Beiständin verlangte Drittbegleitung bei Ausgängen von B.________ mit seinem Vater blieb bestehen.
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