Bundesgerichtsentscheid

curatelle de représentation (art. 394 al. 1 et 2 CC) et mesures ambulatoires (art. 473 al. 2 CC)

5A_557/2026Entscheid vom 22.06.2026PersonenrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Friedensrichterin des Glane-Bezirks errichtete zugunsten von A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB, entzog ihr für alle gegenwärtigen und künftigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum und der Nachbarschaft die Handlungsfähigkeit und ordnete ambulante Massnahmen nach Art. 473 Abs. 2 ZGB an. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der kantonalen Entscheide sowie weitere Anordnungen betreffend Betreibung, Buchprüfung der PPE und Beizug eines unabhängigen Rechtsbeistands.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und, soweit Grundrechte angerufen werden, von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die kantonale Instanz hatte sich auf ein klares psychiatrisches Gutachten gestützt, wonach die Beschwerdeführerin an einer Manie mit psychotischen Symptomen und einer leichten vaskulären neurokognitiven Störung leidet, mit fehlender Urteilsfähigkeit im eng begrenzten Bereich der administrativen und finanziellen Angelegenheiten der PPE; daraus leitete sie die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit einer auf diesen Bereich beschränkten Vertretungsbeistandschaft sowie ambulanter psychiatrischer Behandlung ab. Die vor Bundesgericht erhobenen Rügen stützten sich weitgehend auf neue oder sachfremde Tatsachen, waren nicht hinreichend substanziiert oder scheiterten am Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Auch die beantragte unabhängige Buchprüfung und die Bestellung eines unabhängigen Rechtsbeistands kamen nicht in Betracht, weil die Beweiserhebung vor Bundesgericht ausnahmsweise bleibt und keine generelle Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin dargetan war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Vertretungsbeistandschaft und die ambulanten Massnahmen aufrechterhalten werden.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Personenrecht ansehen

Verwandte Entscheide