Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange)

5A_561/2026Entscheid vom 29.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Mutter von C.________ beantragte im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug des obhutsberechtigten Vaters in einen anderen Kanton vorsorgliche Massnahmen, damit der Aufenthaltsort des Kindes nicht geändert werde und die weitere Beschulung an der heilpädagogischen Sonderschule gesichert bleibe. Nachdem das Familiengericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, erhob die Mutter dagegen Beschwerde an das Obergericht. Dieses trat wegen verspäteter Einreichung nicht auf die Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren zwar die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, vor Bundesgericht aber nur Verfassungsrügen zulässig sind, weil die Hauptsache vorsorgliche Massnahmen betrifft. Da ein Nichteintretensentscheid angefochten war, beschränkte sich die Prüfung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde. Das Obergericht durfte davon ausgehen, dass die Frist mit der Zustellung an den damals noch mandatieren Rechtsvertreter am 13. April 2026 zu laufen begann und die am 24. April 2026 eingereichte Beschwerde verspätet war. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht in genügender Weise mit dieser Fristfrage auseinander und machte keine verfassungsmässigen Rechtsverletzungen geltend; eine allfällige Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO hätte zudem vor dem Obergericht beantragt werden müssen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die kantonale Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen.

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