Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit einem Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenverfahren betreffend Unterhalt ein Revisionsgesuch gegen einen früheren kantonalen Entscheid. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweigerte ihr dafür die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, das Revisionsgesuch sei aussichtslos, und dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar ist und der Rechtsweg sich nach der Hauptsache richtet, hier nach einer Unterhaltsstreitigkeit. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Kantonsgericht hatte die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich auf echte Noven stütze, obwohl im Revisionsverfahren nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nur unechte Noven zulässig seien, und zudem die Revisionsfrist fraglich sei. Mit diesen Erwägungen setzte sich die Beschwerdeführerin nicht genügend auseinander, sondern wiederholte lediglich ihre Sicht zum angeblich zu hoch angerechneten Einkommen und legte nach dem früheren Entscheid ausgestellte Unterlagen vor.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Damit blieb die kantonale Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren bestehen.
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