Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt)

5A_563/2026Entscheid vom 29.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit einem Unterhaltsentscheid ein Revisionsgesuch, das an das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zuständige Rechtsmittelinstanz weitergeleitet wurde. Das Kantonsgericht verweigerte ihr für dieses Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, das Gesuch sei aussichtslos. Dagegen gelangte sie an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren als anfechtbarer Zwischenentscheid gilt und die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten muss. Das Kantonsgericht hatte die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin auf echte Noven stütze, die im Revisionsverfahren nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO unzulässig seien, und zudem die Einhaltung der Revisionsfrist fraglich sei. Die Beschwerdeführerin setzte sich damit nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholte lediglich ihren Standpunkt zum angeblich zu hoch angerechneten Einkommen und legte erneut zeitlich spätere Unterlagen vor.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Revisionsverfahren bestehen.

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