Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, Unterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit einem Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenverfahren betreffend Unterhalt ein Revisionsgesuch gegen einen früheren kantonalen Entscheid. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweigerte ihr dafür mit Verfügung vom 12. Mai 2026 die unentgeltliche Rechtspflege, weil das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine. Dagegen gelangte sie an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren als anfechtbarer Zwischenentscheid zu behandeln ist und die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Das Kantonsgericht hatte die Aussichtslosigkeit damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich auf echte Noven stütze, obwohl im Revisionsverfahren nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nur unechte Noven zulässig sind, und zudem die Revisionsfrist fraglich sei. Die Beschwerdeführerin setzte sich damit nicht substanziiert auseinander, sondern wiederholte bloss ihre Auffassung zum angeblich zu hoch angerechneten Einkommen und legte wiederum erst nach dem zu revidierenden Entscheid erstellte Unterlagen vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Revisionsverfahren bestehen.
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