citation à comparaître, déni de justice
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Januar 2024 eröffnete die Friedensgerichtsbarkeit des Saanebezirks ein Kindesschutzverfahren zugunsten des 2017 geborenen Sohnes von A.________ und B.________ gestützt auf eine Meldung der Schule. Mit Vorladung vom 10. April 2026 wurden die Eltern zu einer Anhörung auf den 28. April 2026 geladen; dagegen erhoben sie Beschwerde und machten insbesondere eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung sowie die Aufhebung der Vorladung und die Beendigung des Verfahrens geltend. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde am 27. Mai 2026 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, worauf die Eltern Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerde an das Bundesgericht am 5. Juli 2026 zurück. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von durch Rückzug erledigten Verfahren; gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP war die Sache deshalb abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der erhobenen Rügen fand nicht mehr statt.
Entscheid
Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen.
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