Bundesgerichtsentscheid

modification du jugement de divorce (entretien post-divorce)

5A_57/2025Entscheid vom 04.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1968 geborenen geschiedenen Ehegatten vereinbarten im Scheidungsurteil von 2017, dass die Ex-Ehefrau bis Ende 2021 ein unentgeltliches Wohnrecht an der ehemaligen Familienliegenschaft hat und der Ex-Ehemann ihr ab ihrem definitiven Auszug, spaetestens ab 1. Januar 2022, bis 31. Maerz 2032 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 2'500 Franken bezahlt. Die Ex-Ehefrau zog bereits Anfang 2019 zu ihrem neuen Partner und bestaetigte dies im Prozess; der Ex-Ehemann verlangte daraufhin gestuetzt auf Art. 129 ZGB die Aufhebung bzw. Herabsetzung des Unterhalts. Nach einem ersten bundesgerichtlichen Rueckweisungsentscheid reduzierte die Genfer Cour de justice den Unterhalt wegen der dauerhaft tieferen Wohnkosten der Ex-Ehefrau auf 1'000 Franken monatlich ab 1. Februar 2021, wogegen diese erneut Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunaechst fest, dass es nach dem Grundsatz der Bindungswirkung des Rueckweisungsentscheids nur noch die vom ersten Urteil offengelassenen Punkte pruefen koenne; neue Begehren wie eine blosse teilweise Suspendierung des Unterhalts seien unzulaessig. Ebenfalls nicht mehr zu pruefen seien Einwaende zur Auslegung der Scheidungskonvention und zur behaupteten urspruenglichen Zweckbestimmung der Unterhaltsleistung als nicht bloss wohnkostenbezogen, weil diese Fragen bereits im ersten Verfahren definitiv erledigt oder mangels genuegender Ruege nicht behandelt worden waren. Materiell bestaetigte das Bundesgericht, dass die erhebliche und dauerhafte Reduktion der Wohnkosten der Ex-Ehefrau einen neuen Umstand im Sinn von Art. 129 ZGB darstellt und nach der Rueckweisung saemtliche bei der Scheidung beruecksichtigten Faktoren zu aktualisieren waren. Die Vorinstanz durfte dabei davon ausgehen, dass die urspruengliche Pauschale im Wesentlichen am damaligen Fehlbetrag der Ex-Ehefrau ausgerichtet war und dass sich dieser Fehlbetrag nach Aktualisierung ihrer Einkommens- und Ausgabensituation deutlich verringerte. Die von der Beschwerdefuehrerin geltend gemachte Prozentrechnung vermochte keinen Ermessensmissbrauch darzutun, und auch die nachtraeglich angerufene Steuerlast war nicht zu beruecksichtigen, weil sie im Scheidungsurteil nicht Teil der Berechnungsgrundlagen gewesen war. Unter diesen Umstaenden verletzte die Herabsetzung des Unterhalts auf 1'000 Franken monatlich das Bundesrecht nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bleibt dabei, dass der nacheheliche Unterhalt der Ex-Ehefrau ab 1. Februar 2021 bis 31. Maerz 2032 auf monatlich 1'000 Franken herabgesetzt ist.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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