Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Mutter einer 2014 geborenen Tochter, ersuchte die KESB Basel-Stadt im Juni 2025 und erneut im Oktober 2025 um Unterstützung. Nach dem zweiten Gesuch erteilte die KESB dem Kinder- und Jugenddienst einen Abklärungsauftrag, der noch hängig war; wegen ausbleibender Mitteilungen erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Nach deren Abweisung gelangte sie an das Bundesgericht und schilderte vor allem ihre akute Notlage.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können und die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss. Zwar war das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren KE.2026.21 grundsätzlich anfechtbar, die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch mit dessen Begründung nicht auseinander. Stattdessen brachte sie allgemeine Ausführungen zu ihrer persönlichen und sozialen Notlage vor, die über den Streitgegenstand der behaupteten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung hinausgingen. Das Bundesgericht sei weder zuständig, ihre gesamte Situation umfassend zu beurteilen, noch verschiedene Verfahren zu koordinieren oder Rechtsauskünfte zu erteilen. Mangels genügender Begründung und wegen offensichtlicher Unzulässigkeit sei auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen