Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Prozesskostenvorschuss von seiner Ehefrau. Das Kantonsgericht hiess das Gesuch teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 5'000.--, sobald eine anwaltliche Mandatierung angezeigt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte sinngemäss einen höheren Vorschuss.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, der Entscheid über einen Prozesskostenvorschuss sei ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit; weil es sich zugleich um eine vorsorgliche Massnahme handle, könnten vor Bundesgericht nur Verfassungsrügen nach Art. 98 BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerde genüge den formellen Anforderungen nicht, weil Geldbegehren zu beziffern seien und der Beschwerdeführer weder einen konkreten höheren Betrag noch ein genügend reformatorisches Rechtsbegehren stellte. Zudem setzte er sich nicht substanziiert mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach die verlangten Beträge nicht nachvollziehbar begründet und angesichts des verbleibenden anwaltlichen Aufwands klar übersetzt seien.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid über den Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- bestehen.
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